Sie bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung, ob die formellen Voraussetzungen der Eintragung, Vor­ oder Anmerkung vorhanden sind, wie die eigene Zuständigkeit, die Gültigkeit der Anmeldung, das Verfügungsrecht des Anmeldenden. Aus­ serdem ist auch die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Rechts sowie das Vorhandensein eines genügenden Rechtsgrundes zu prüfen. Fehlt die Eintragungsfähigkeit (Beispiel: Eigentumsrecht, dessen Bestand und Dauer von einer Bedingung abhängt; BGE 84 II 609) oder ist der Rechts­ grund ungültig (Beispiel: Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 218 OR; BGE 84 II 194), dann ist die Anmeldung zurückzuweisen.