Ohne Zweifel ist der Grundbuchführer nicht nur berechtigt, sondern ver­ pflichtet, eine Anmeldung daraufhin zu überprüfen, ob die gewünschte Eintragung, Vor- oder Anmerkung zulässig ist; er «hat darauf zu sehen, dass das Grundbuch nicht mit Einträgen belastet wird, die einer gesetz- 134 A. Entscheide des Regierungsrates 1094,1095