{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1094_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19690324-19690324-ARGVP-1988-1094.pdf", "Checksum": "90361442d51730e175c601b3647cb719"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1093, 1094\n1093\nGrundbuch. Verhältnis der Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) zur Grundbuchbeschwerde (Art. 102ff. der eidg. Grundbuchverordnung; SR 211.432.1).\nA .K . ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft Nr. 425, Grund­buch W. Er räumte am 2. Juni 1972 der Bürgergemeinde W. ein Kaufsrecht ein, das am 19. Oktober1972 geltend gemacht wurde. Am 19. Dezem- ber1972 trug der Grundbuchverwalter dieses Rechtsgeschäft im Tage­buch ein und stellte"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:29", "Checksum": "41c33298878a734a2586e59d8352a8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1094\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1093, 1094\n1093\nGrundbuch. Verhältnis der Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) zur Grundbuchbeschwerde (Art. 102ff. der eidg. Grundbuchverordnung; SR 211.432.1).\nA .K . ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft Nr. 425, Grund­buch W. Er räumte am 2. Juni 1972 der Bürgergemeinde W. ein Kaufsrecht ein, das am 19. Oktober1972 geltend gemacht wurde. Am 19. Dezem- ber1972 trug der Grundbuchverwalter dieses Rechtsgeschäft im Tage­buch ein und stellte\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1093, 1094\n\n1093\n\nG ru n d b uch. Verhältnis der Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB)\nzur Grundbuchbeschwerde (Art. 102ff. der eidg. Grundbuchverordnung;\nSR 211.432.1).\n\nA .K . ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft Nr. 425, Grund­\nbuch W. Er räumte am 2. Juni 1972 der Bürgergemeinde W. ein Kaufsrecht\nein, das am 19. Oktober1972 geltend gemacht wurde. Am 19. Dezem-\nber1972 trug der Grundbuchverwalter dieses Rechtsgeschäft im Tage­\nbuch ein und stellte derTochter des A. K., Frau B. O.-K., die üblichen Formu­\nlare betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht zu . B. O.-K. teilte dem Grund­\nbuchverwalter mit, sie mache ihr Vorkaufsrecht «grundsätzlich» geltend.\nTrotz wiederholter Aufforderung, das Vorkaufsrecht entweder vorbehaltlosauszuüben oderdarauf zu verzichten, liess B. O.-K. nichts mehrvon sich\nhören. Nach Ablauf einer letzten Frist wurde die Bürgergemeinde W. als\nEigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Frau B. O.-K. erhob dagegen\nBeschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren, der Eintrag sei «als\ngesetzwidrig aufzuheben», und die Beschwerdeführerin sei als Eigentü­\nmerin im Grundbuch einzutragen. - Der Regierungsrat trat auf die Be­\nschwerde nichtein:\nDem Inhaber eines bäuerlichen Vorkaufsrechtes steht die Grundbuch­\nberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB, eventuell die Klage auf gericht­\nliche Zusprechung des Eigentums, zu; vgl. hiezu SJK Nr. 1280 sowie\nBGE 9 7 II277 ff. und 8 4 11192 ff. Für eine Grundbuchbeschwerde im Sinne\nvon Art. 102 ff. der Verordnung betreffend das Grundbuch ist im vorliegen­\nden Falle kein Raum.\nRRB 13.1.1975\n\n1094\n\nG ru n d b uch. Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchführers.\n\nOhne Zweifel ist der Grundbuchführer nicht nur berechtigt, sondern ver­\npflichtet, eine Anmeldung daraufhin zu überprüfen, ob die gewünschte\nEintragung, Vor- oder Anmerkung zulässig ist; er «hat darauf zu sehen,\ndass das Grundbuch nicht mit Einträgen belastet wird, die einer gesetz-\n\n134\nA. Entscheide des Regierungsrates 1094,1095\n\nliehen Grundlage entbehren» (St.Gallische Gerichts- und Verwaltungs­\npraxis 1961 S. 214). Diese Prüfungspflicht besteht in allen Fällen, ob nun\ndie Anmeldung von einem Privaten, von einer Gerichts- oder - wie im vor­\nliegenden Falle - von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Die Kontrollbefugnis ist indessen nicht unbeschränkt. Sie bezieht sich in erster Linie auf\ndie Feststellung, ob die formellen Voraussetzungen der Eintragung, Vor­\noder Anmerkung vorhanden sind, wie die eigene Zuständigkeit, die\nGültigkeit der Anmeldung, das Verfügungsrecht des Anmeldenden. Aus­\nserdem ist auch die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Rechts sowie\ndas Vorhandensein eines genügenden Rechtsgrundes zu prüfen. Fehlt die\nEintragungsfähigkeit (Beispiel: Eigentumsrecht, dessen Bestand und\nDauer von einer Bedingung abhängt; BGE 84 II 609) oder ist der Rechts­\ngrund ungültig (Beispiel: Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 218 OR;\nBGE 84 II 194), dann ist die Anmeldung zurückzuweisen. Es ist jedoch\nnicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, nach möglichen Nichtigkeits­\ngründen zu forschen (Deschenaux in Schweiz. Jurist. Kartothek, Karte\n1278, S. 5). Wird die Anmeldung von einer Behörde vorgenommen, dann\nhat der Grundbuchführer zu prüfen, ob diese Behörde im Rahmen ihrer\nZuständigkeit gehandelt hat und ob die betreffende Massnahme gegen\ndie gemäss Grundbuch legitimierte Person gerichtet ist (BGE 73 I 278, zit.\nvon Deschenaux, a.a.0.). Auch gegenüber der Behörde ist die Eintragung\neines nicht eintragungsfähigen Rechtes zu verweigern. Darüber hinaus\naber steht es dem Grundbuchführer nicht zu, einen Verwaltungsakt in\nmateriell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Dies gilt gleichermassen für\nEintragungen, Vormerkungen (vgl. BGE 76 I 103 sowie Komm. Hornber­\nger, N .17zu Art. 960 ZGB) wie für Anmerkungen.\nRRB 24.3.1969\n\n1095\n\nG rund b uch. Abzahlung eines altrechtlichen (liegenden) Zedels bei Wert­\nverminderung des Unterpfandes (Art. 12 und 16 des Zedelgesetzes)1.\n\nFrau T. ist Eigentümerin eines altrechtlichen liegenden Zedels von Franken\n3000 - im ersten Rang auf der Liegenschaft «Ochsen» in W. Der Eigen­\n\n1 bGS 213.21\n\n135\n"}