970 ZGB), Erstellung von Auszügen usw. Mit der allgemeinen Grundbuchbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, eine Eintragung oder Löschung sei ohne genügenden Ausweis vorgenommen worden, was vom Rekurrenten im vorliegenden Rekurs gerügt wird (vgl. dazu BGE 68 I1158). Somit fallen die vom Rekur­ renten vorgetragenen Beanstandungen auch nicht unter den Geltungsbe­ reich der in Art. 104 GbVO geregelten allgemeinen Beschwerde. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. RRB 2.12.1986 133