Die allgemeine Beschwerde (GbVO Art. 104) richtet sich gegen Verfügungen des Grundbuchführers, welche mit der speziellen nicht angefochten werden können, wie z.B. gegen die Weigerung, eine Anmeldung entgegenzunehmen oder zu behandeln, einen Berechtigten in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen (Art. 942 ZGB), Abweisung eines Begehrens um Anmerkung von Zugehör (BGE 58 I 131 ff. und 334) oder um Anmerkungen anderer Art, gegen Ablehnung von Berichtigun­ gen in der Liegenschaftsbeschreibung oder Löschung von gegenstandslos gewordenen Vormerkungen oder Anmerkungen (vgl. z.B. GbVO Art. 76), Verweigerung der Einsichtnahme (Art. 970 ZGB), Erstellung von Auszügen usw.