Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf eine vorgenommene Lö­ schung, so dass diesbezügliche Beanstandungen nicht in den Geltungsbe­ reich von Art. 103 GbVO fallen. Es stellt sich die Frage, ob der vorliegende Rekurs allenfalls unter den Geltungsbereich der allgemeinen Beschwerde fallen würde. Die allgemeine Beschwerde (GbVO Art. 104) richtet sich gegen Verfügungen des Grundbuchführers, welche mit der speziellen nicht angefochten werden können, wie z.B. gegen die Weigerung, eine Anmeldung entgegenzunehmen oder zu behandeln, einen Berechtigten in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen (Art.