956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsfüh­ rung des Grundbuchverwalters und Anstände im Zusammenhang mit den eingereichten oder einzureichenden Belegen und Erklärungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht gerichtliche An­ fechtung (Grundbuchberichtigungsklage) vorgesehen ist. Mit der Grund­ buchberichtigungsklage kann beim Richter verlangt werden, dass ein zu Unrecht eingetragenes Recht oder eine solche Löschung oder Abände­ rung rückgängig gemacht werde (vgl. BGE 9 8 II 2 2 f.). - Die Aufsicht über die Grundbuchämter wird gemäss Art. 250 EG zum ZGB (bGS 211.1) vom Regierungsrat ausgeübt;