Weder mit der allgemeinen noch mit der speziellen Grundbuchbe­ schwerde kann geltend gemacht werden, die Löschung eines Rechtes im Grundbuch sei zu Unrecht erfolgt. 1. Gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsfüh­ rung des Grundbuchverwalters und Anstände im Zusammenhang mit den eingereichten oder einzureichenden Belegen und Erklärungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht gerichtliche An­ fechtung (Grundbuchberichtigungsklage) vorgesehen ist.