Die Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertrages hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen, damit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden könnten. Da der Gemeindeschreiber von B. bei der Beurkundung nicht mitwirkte, hat er berechtigterweise die Eintragung der gewünschten Vor­ merkung abgelehnt. RRB 7.4.1955 1092 G ru n d b u ch . Allgemeine und spezielle Grundbuchbeschwerde (Art. 102-104 der eidg. Grundbuchverordnung, SR 211.432.1).