A. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092 weise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkun­ dung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen. Die Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertrages hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen, damit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden könnten.