{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1092_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861202-19861202-ARGVP-1988-1092.pdf", "Checksum": "c98ea82deb41f8e130d88eff38185bae"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092\nweise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkun­dung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen.\nDie Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründung"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:16", "Checksum": "cce728b96ec689154c3d51a6292ced13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1092\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092\nweise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkun­dung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen.\nDie Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründung\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092\n\nweise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone\nAppenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das\nÜbereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh.\nund Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkun­\ndung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über\ndingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen.\nDie Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertrages hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen,\ndamit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden\nkönnten. Da der Gemeindeschreiber von B. bei der Beurkundung nicht\nmitwirkte, hat er berechtigterweise die Eintragung der gewünschten Vor­\nmerkung abgelehnt.\nRRB 7.4.1955\n\n1092\n\nG ru n d b u ch . Allgemeine und spezielle Grundbuchbeschwerde\n(Art. 102-104 der eidg. Grundbuchverordnung, SR 211.432.1).\n\nWeder mit der allgemeinen noch mit der speziellen Grundbuchbe­\nschwerde kann geltend gemacht werden, die Löschung eines Rechtes im\nGrundbuch sei zu Unrecht erfolgt.\n1. Gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsfüh­\nrung des Grundbuchverwalters und Anstände im Zusammenhang mit den\neingereichten oder einzureichenden Belegen und Erklärungen von der\nkantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht gerichtliche An­\nfechtung (Grundbuchberichtigungsklage) vorgesehen ist. Mit der Grund­\nbuchberichtigungsklage kann beim Richter verlangt werden, dass ein zu\nUnrecht eingetragenes Recht oder eine solche Löschung oder Abände­\nrung rückgängig gemacht werde (vgl. BGE 9 8 II 2 2 f.). - Die Aufsicht über\ndie Grundbuchämter wird gemäss Art. 250 EG zum ZGB (bGS 211.1) vom\nRegierungsrat ausgeübt; insoweit ist der Regierungsrat für die Behandlung\nvon Beschwerden im Sinne von Art. 956 Abs. 2 ZGB zuständig.\n\n1 bGS 213.312\n2 bGS 213.313\n\n132\nA. Entscheide des Regierungsrates 1092\n\n2. Die in Art. 956 Abs. 2 ZGB vorgesehene Beschwerde wird in\nA rt.1 0 2 -1 0 4 GbVO (Grundbuchverordnung, SR 211.432.1) näher um­\nschrieben. Die spezielle Beschwerde von Art. 103 GbVO richtet sich gegen\ndie Abweisung der Anmeldung von Eintragungen (Art. 958 ZGB) und Vor­\nmerkungen (A rt.9 5 9 ff. ZGB) sowie deren Abänderung und Löschung\n(vgl. dazu auch Art. 24 GbVO). Gegen bereits vollzogene Eintragungen\nund Bemerkungen bzw. Abänderungen und Löschungen ist sie aber aus­\ngeschlossen (vgl. Hornberger, Zürcher Kommentarzu Art. 956 ZGB N. 1-6).\nDie vorliegende Beschwerde bezieht sich auf eine vorgenommene Lö­\nschung, so dass diesbezügliche Beanstandungen nicht in den Geltungsbe­\nreich von Art. 103 GbVO fallen. Es stellt sich die Frage, ob der vorliegende\nRekurs allenfalls unter den Geltungsbereich der allgemeinen Beschwerde\nfallen würde. Die allgemeine Beschwerde (GbVO Art. 104) richtet sich\ngegen Verfügungen des Grundbuchführers, welche mit der speziellen\nnicht angefochten werden können, wie z.B. gegen die Weigerung, eine\nAnmeldung entgegenzunehmen oder zu behandeln, einen Berechtigten\nin das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen (Art. 942 ZGB), Abweisung\neines Begehrens um Anmerkung von Zugehör (BGE 58 I 131 ff. und 334)\noder um Anmerkungen anderer Art, gegen Ablehnung von Berichtigun­\ngen in der Liegenschaftsbeschreibung oder Löschung von gegenstandslos\ngewordenen Vormerkungen oder Anmerkungen (vgl. z.B. GbVO Art. 76),\nVerweigerung der Einsichtnahme (Art. 970 ZGB), Erstellung von Auszügen\nusw. Mit der allgemeinen Grundbuchbeschwerde kann aber nicht geltend\ngemacht werden, eine Eintragung oder Löschung sei ohne genügenden\nAusweis vorgenommen worden, was vom Rekurrenten im vorliegenden\nRekurs gerügt wird (vgl. dazu BGE 68 I1158). Somit fallen die vom Rekur­\nrenten vorgetragenen Beanstandungen auch nicht unter den Geltungsbe­\nreich der in Art. 104 GbVO geregelten allgemeinen Beschwerde. Daher\nkann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\nRRB 2.12.1986\n\n133\n"}