In dieser Rege­ lung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor der Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen Schuldbrief massiv tilgen oder gar ganz ablösen zu müssen. Der Regie­ rungsrat hat daher beschlossen, die Errichtung von Schuldbriefen mit fester Laufzeit und vereinbarter Fälligkeit auf landwirtschaftlichen Grund­ stücken, Wohnhäusern und Baugebieten als unzulässig zu erklären. RRB 25.4.1955 1091 B eu rku n d u n g . Örtliche Zuständigkeit zur Beurkundung von Rechtsge­ schäften über dingliche Rechte an Grundstücken.