{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1091_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19550407-19550407-ARGVP-1988-1091.pdf", "Checksum": "b8bd020002f28c1b5e480e20444c9241"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1090, 1091\nmit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dies geht nicht zuletzt aus Art. 169 Abs. 2 EG zum ZGB1 hervor, der den Terminschuldbrief regelt und dabei ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Abzahlung 10% des Nominalbetrages des Schuldbriefes nicht übersteigen soll. In dieser Rege­lung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor der Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen Schuldbrief massiv tilgen ode"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:38", "Checksum": "45511d4df9314f54f03118f6a0288c73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1091\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1090, 1091\nmit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dies geht nicht zuletzt aus Art. 169 Abs. 2 EG zum ZGB1 hervor, der den Terminschuldbrief regelt und dabei ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Abzahlung 10% des Nominalbetrages des Schuldbriefes nicht übersteigen soll. In dieser Rege­lung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor der Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen Schuldbrief massiv tilgen ode\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1090, 1091\n\nmit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dies geht nicht zuletzt\naus Art. 169 Abs. 2 EG zum ZGB1 hervor, der den Terminschuldbrief regelt\nund dabei ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Abzahlung 10% des\nNominalbetrages des Schuldbriefes nicht übersteigen soll. In dieser Rege­\nlung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor\nder Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen\nSchuldbrief massiv tilgen oder gar ganz ablösen zu müssen. Der Regie­\nrungsrat hat daher beschlossen, die Errichtung von Schuldbriefen mit\nfester Laufzeit und vereinbarter Fälligkeit auf landwirtschaftlichen Grund­\nstücken, Wohnhäusern und Baugebieten als unzulässig zu erklären.\n\nRRB 25.4.1955\n\n1091\n\nB eu rku n d u n g . Örtliche Zuständigkeit zur Beurkundung von Rechtsge­\nschäften über dingliche Rechte an Grundstücken.\n\nDer Beschwerdeführer ficht eine Verfügung des Grundbuchamtes B.\nbetreffend Verweigerung der Vormerkung eines Verpfründungsvertrages\nan. Der Grundbuchverwalter hat die Vormerkung der sich aus diesem Ver­\ntrag ergebenden dinglichen Rechte im Grundbuch B. abgelehnt mit der\nBegründung, dass nach appenzell-ausserrhodischem Recht Rechtsge­\nschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken durch die Urkundsperson\nder gelegenen Sache zu beurkunden seien. Demgegenüber vertritt der Be­\nschwerdeführer die Auffassung, zuständig für die Beurkundung des Ver­\npfründungsvertrages sei die Urkundsperson des Ortes des Vertrags­\nabschlusses. Der vorliegende Verpfründungsvertrag müsse daher vom\nGrundbuchverwalter von B. anerkannt werden.\nDie Auffassung des Grundbuchamtes B. deckt sich mit der im Kanton\nherrschenden Praxis. Der Grundsatz, wonach der Gemeindeschreiber bzw.\nGrundbuchverwalter der gelegenen Sache zur Beurkundung von Rechts­\ngeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken zuständig ist, hat sich\nschon seit langem durchgesetzt. Auf diesem Prinzp basieren beispiels­\n\n1 Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n131\nA. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092\n\nweise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone\nAppenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das\nÜbereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh.\nund Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkun­\ndung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über\ndingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen.\nDie Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertrages hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen,\ndamit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden\nkönnten. Da der Gemeindeschreiber von B. bei der Beurkundung nicht\nmitwirkte, hat er berechtigterweise die Eintragung der gewünschten Vor­\nmerkung abgelehnt.\nRRB 7.4.1955\n\n1092\n\nG ru n d b u ch . Allgemeine und spezielle Grundbuchbeschwerde\n(Art. 102-104 der eidg. Grundbuchverordnung, SR 211.432.1).\n\nWeder mit der allgemeinen noch mit der speziellen Grundbuchbe­\nschwerde kann geltend gemacht werden, die Löschung eines Rechtes im\nGrundbuch sei zu Unrecht erfolgt.\n1. Gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsfüh­\nrung des Grundbuchverwalters und Anstände im Zusammenhang mit den\neingereichten oder einzureichenden Belegen und Erklärungen von der\nkantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht gerichtliche An­\nfechtung (Grundbuchberichtigungsklage) vorgesehen ist. Mit der Grund­\nbuchberichtigungsklage kann beim Richter verlangt werden, dass ein zu\nUnrecht eingetragenes Recht oder eine solche Löschung oder Abände­\nrung rückgängig gemacht werde (vgl. BGE 9 8 II 2 2 f.). - Die Aufsicht über\ndie Grundbuchämter wird gemäss Art. 250 EG zum ZGB (bGS 211.1) vom\nRegierungsrat ausgeübt; insoweit ist der Regierungsrat für die Behandlung\nvon Beschwerden im Sinne von Art. 956 Abs. 2 ZGB zuständig.\n\n1 bGS 213.312\n2 bGS 213.313\n\n132\n"}