Demgegenüber vertritt der Be­ schwerdeführer die Auffassung, zuständig für die Beurkundung des Ver­ pfründungsvertrages sei die Urkundsperson des Ortes des Vertrags­ abschlusses. Der vorliegende Verpfründungsvertrag müsse daher vom Grundbuchverwalter von B. anerkannt werden. Die Auffassung des Grundbuchamtes B. deckt sich mit der im Kanton herrschenden Praxis. Der Grundsatz, wonach der Gemeindeschreiber bzw. Grundbuchverwalter der gelegenen Sache zur Beurkundung von Rechts­ geschäften über dingliche Rechte an Grundstücken zuständig ist, hat sich schon seit langem durchgesetzt. Auf diesem Prinzp basieren beispiels­ 1 Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 131