Der Beschwerdeführer ficht eine Verfügung des Grundbuchamtes B. betreffend Verweigerung der Vormerkung eines Verpfründungsvertrages an. Der Grundbuchverwalter hat die Vormerkung der sich aus diesem Ver­ trag ergebenden dinglichen Rechte im Grundbuch B. abgelehnt mit der Begründung, dass nach appenzell-ausserrhodischem Recht Rechtsge­ schäfte über dingliche Rechte an Grundstücken durch die Urkundsperson der gelegenen Sache zu beurkunden seien. Demgegenüber vertritt der Be­ schwerdeführer die Auffassung, zuständig für die Beurkundung des Ver­ pfründungsvertrages sei die Urkundsperson des Ortes des Vertrags­ abschlusses.