{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1090_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19550425-19550425-ARGVP-1988-1090.pdf", "Checksum": "0da3bbc35844b519e77a326eaab92b3d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1089, 1090\ndem bereits wasserbaupolizeiliche und raumplanerische Gründe die Ertei­lung einer Eindolungsbewilligung verbieten.\nInfolge geänderter Bewirtschaftungsformen werden vor allem im Som­mer mit den heftigen Regenfällen mehr als früher Heu, Zweige und ande­res mehr in Bächen mitgeschwemmt. Bei jeder Eindolung besteht daher eine erhebliche Gefahr der Verstopfung des Durchlasses, was zu Über­schwemmungen führt. Von der Bewilligung einer Eindolung ist schon au"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:37", "Checksum": "1184a49dae9d937f8d0e81499a06b82e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1090\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1089, 1090\ndem bereits wasserbaupolizeiliche und raumplanerische Gründe die Ertei­lung einer Eindolungsbewilligung verbieten.\nInfolge geänderter Bewirtschaftungsformen werden vor allem im Som­mer mit den heftigen Regenfällen mehr als früher Heu, Zweige und ande­res mehr in Bächen mitgeschwemmt. Bei jeder Eindolung besteht daher eine erhebliche Gefahr der Verstopfung des Durchlasses, was zu Über­schwemmungen führt. Von der Bewilligung einer Eindolung ist schon au\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1089, 1090\n\ndem bereits wasserbaupolizeiliche und raumplanerische Gründe die Ertei­\nlung einer Eindolungsbewilligung verbieten.\nInfolge geänderter Bewirtschaftungsformen werden vor allem im Som­\nmer mit den heftigen Regenfällen mehr als früher Heu, Zweige und ande­\nres mehr in Bächen mitgeschwemmt. Bei jeder Eindolung besteht daher\neine erhebliche Gefahr der Verstopfung des Durchlasses, was zu Über­\nschwemmungen führt. Von der Bewilligung einer Eindolung ist schon aus\ndiesem Grund zurückhaltend Gebrauch zu machen. Desgleichen hat die\nBaudirektion in letzter Zeit vermehrt die Erfahrung machen müssen, dass\nbei Eindolungen früher oder später namhafte Instandstellungsarbeiten\nanfallen. Diese Kosten müssen in der Regel von der öffentlichen Hand mit­\nfinanziert werden, weil sie die Kräfte des einzelnen übersteigen.\nAus gewässerschutzpolizeilicher Sicht sind Eindolungen deshalb uner­\nwünscht, weil sie insbesondere wegen des Abschlusses des Gewässers von\nLuft und Sauerstoff die Selbstreinigungskraft des Wassers herabsetzen.\nSchliesslich handelt es sich beim fraglichen Bächlein auch nach den Fest­\nstellungen des Rekurrenten um ein Fischgewässer. Aus den erwähnten\nGründen ist generell Zurückhaltung bei der Erteilung von Eindolungsbewilligungen am Platz.\nRRB 31.7.1984\n\n1090\n\nG ru n d p fa n d rech t. Unzulässigkeit der Errichtung von Schuldbriefen mit\nvereinbarter Fälligkeit.\n\nGemäss Art. 169 Abs. 1 EG zum ZGB1sind Schuldbriefe auf landwirtschaft­\nlichen Grundstücken, Wohnhäusern und Baugebieten seitens des Gläubi­\ngers unkündbar. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Verbot der Kündi­\ngung auch die Errichtung von Schuldbriefen ausschliesst, die eine feste\nLaufzeit und also eine zum voraus bestimmte Fälligkeit aufweisen. Nach\nAnsicht des Regierungsrates ist die Vereinbarung einer bestimmten Fällig­\nkeit als eine Art vorweggenommener Kündigung zu betrachten, die sich\n\n' Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n130\nA. Entscheide des Regierungsrates 1090, 1091\n\nmit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dies geht nicht zuletzt\naus Art. 169 Abs. 2 EG zum ZGB1 hervor, der den Terminschuldbrief regelt\nund dabei ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Abzahlung 10% des\nNominalbetrages des Schuldbriefes nicht übersteigen soll. In dieser Rege­\nlung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor\nder Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen\nSchuldbrief massiv tilgen oder gar ganz ablösen zu müssen. Der Regie­\nrungsrat hat daher beschlossen, die Errichtung von Schuldbriefen mit\nfester Laufzeit und vereinbarter Fälligkeit auf landwirtschaftlichen Grund­\nstücken, Wohnhäusern und Baugebieten als unzulässig zu erklären.\n\nRRB 25.4.1955\n\n1091\n\nB eu rku n d u n g . Örtliche Zuständigkeit zur Beurkundung von Rechtsge­\nschäften über dingliche Rechte an Grundstücken.\n\nDer Beschwerdeführer ficht eine Verfügung des Grundbuchamtes B.\nbetreffend Verweigerung der Vormerkung eines Verpfründungsvertrages\nan. Der Grundbuchverwalter hat die Vormerkung der sich aus diesem Ver­\ntrag ergebenden dinglichen Rechte im Grundbuch B. abgelehnt mit der\nBegründung, dass nach appenzell-ausserrhodischem Recht Rechtsge­\nschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken durch die Urkundsperson\nder gelegenen Sache zu beurkunden seien. Demgegenüber vertritt der Be­\nschwerdeführer die Auffassung, zuständig für die Beurkundung des Ver­\npfründungsvertrages sei die Urkundsperson des Ortes des Vertrags­\nabschlusses. Der vorliegende Verpfründungsvertrag müsse daher vom\nGrundbuchverwalter von B. anerkannt werden.\nDie Auffassung des Grundbuchamtes B. deckt sich mit der im Kanton\nherrschenden Praxis. Der Grundsatz, wonach der Gemeindeschreiber bzw.\nGrundbuchverwalter der gelegenen Sache zur Beurkundung von Rechts­\ngeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken zuständig ist, hat sich\nschon seit langem durchgesetzt. Auf diesem Prinzp basieren beispiels­\n\n1 Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n131\n"}