Gemäss Art. 169 Abs. 1 EG zum ZGB1sind Schuldbriefe auf landwirtschaft­ lichen Grundstücken, Wohnhäusern und Baugebieten seitens des Gläubi­ gers unkündbar. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Verbot der Kündi­ gung auch die Errichtung von Schuldbriefen ausschliesst, die eine feste Laufzeit und also eine zum voraus bestimmte Fälligkeit aufweisen. Nach Ansicht des Regierungsrates ist die Vereinbarung einer bestimmten Fällig­ keit als eine Art vorweggenommener Kündigung zu betrachten, die sich ' Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 130