Gemäss Art. 206 EG zum ZGB ist der Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gewährleistet. Ein Bach kann zum Baden, Wasserschöpfen, Tränken, Waschen, Befahren usw. von jedermann benützt werden. Eine Eindolung zwecks Aufschüttung hätte den Ausschluss dieser jedermann zustehenden Nutzung zur Folge und käme einer Sondernutzung gleich. Ob es sich bei der Eindolung eines öffentlichen Gewässers um eine Son­ dernutzung im Sinne von Art. 208 EG zum ZGB handelt, für welche eine Konzession des Regierungsrates erforderlich ist, kann offenbleiben, nach­