199 Abs. 2 EG zum ZGB). Dass das fragliche Gewässer ein Bett aufweist und ausserdem ganzjährig Wasser führt, blieb im Verfahren unbestritten. Es handelt sich somit um ein Gewässer, das im Eigentum des Kantons Appenzell A.Rh. steht. Dass es, wie der Rekurrent behauptet, lediglich von Drainage-, Quell- und Meteorwasser gespeist werde, ist unerheblich. Ebenso ist eine grundbuchamtliche Beschreibung, welche der Parzelle Nr. 592 Bachgewässer zuordnet, nicht geeignet, die gesetzliche Regelung zu durchbrechen. Die gesetzlichen Bestimmungen des EG zum ZGB können durch einen Grundstückkaufvertrag unter Priva­ ten nicht abgeändert werden. Gemäss Art.