Diese Regelungs­ befugnis betrifft insbesondere auch die Eigentumsfrage. Der ausserrhodische Gesetzgeber hat bezüglich der Gewässer als einer der wenigen hie­ von Gebrauch gemacht (Meier-Hayoz, Kommentar, N. 53 zu Art. 6 6 4 ZGB). Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) schreibt vor, dass Flüsse und Bäche im Eigentum und Verfügungsrecht des Kantons ste­ hen. Als Bach gilt jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre (Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB).