Im Zuge der Erstellung seiner bewilligten Jauchegrube deponierte J. M. das anfallende Aushubmaterial im Gelände, womit gleichzeitig ein Bächlein eingedolt wurde. Die zuständige Behörde bewilligte die Eindolung nicht. Gegen diese Verweigerung der Bewilligung erhob J.M . Rekurs beim Regie­ rungsrat. Art. 664 ZGB bestimmt, dass herrenlose und öffentliche Sachen in der Hoheit des Staates stehen. Dies bedeutet, dass der Kanton die Materie in den vom Bundesrecht gesetzten Schranken regeln kann. Diese Regelungs­ befugnis betrifft insbesondere auch die Eigentumsfrage.