{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1089_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840731-19840731-ARGVP-1988-1089.pdf", "Checksum": "28b5d77f884487250215e1566e164240"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1089\n1089\nWasserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen, Eindolung von Gewäs­sern (Art. 199 EG zum ZGB; bGS 211.1).\nIm Zuge der Erstellung seiner bewilligten Jauchegrube deponierte J. M. das anfallende Aushubmaterial im Gelände, womit gleichzeitig ein Bächlein eingedolt wurde. Die zuständige Behörde bewilligte die Eindolung nicht. Gegen diese Verweigerung der Bewilligung erhob J.M . Rekurs beim Regie­rungsrat.\nArt. 664 ZGB bestimmt, dass herrenlose und öffentliche"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:00", "Checksum": "d3fa6d3034a7a0b8d0d23d9efdf1630c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1089\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1089\n1089\nWasserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen, Eindolung von Gewäs­sern (Art. 199 EG zum ZGB; bGS 211.1).\nIm Zuge der Erstellung seiner bewilligten Jauchegrube deponierte J. M. das anfallende Aushubmaterial im Gelände, womit gleichzeitig ein Bächlein eingedolt wurde. Die zuständige Behörde bewilligte die Eindolung nicht. Gegen diese Verweigerung der Bewilligung erhob J.M . Rekurs beim Regie­rungsrat.\nArt. 664 ZGB bestimmt, dass herrenlose und öffentliche\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1089\n\n1089\n\nW asserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen, Eindolung von Gewäs­\nsern (Art. 199 EG zum ZGB; bGS 211.1).\n\nIm Zuge der Erstellung seiner bewilligten Jauchegrube deponierte J. M. das\nanfallende Aushubmaterial im Gelände, womit gleichzeitig ein Bächlein\neingedolt wurde. Die zuständige Behörde bewilligte die Eindolung nicht.\nGegen diese Verweigerung der Bewilligung erhob J.M . Rekurs beim Regie­\nrungsrat.\nArt. 664 ZGB bestimmt, dass herrenlose und öffentliche Sachen in der\nHoheit des Staates stehen. Dies bedeutet, dass der Kanton die Materie in\nden vom Bundesrecht gesetzten Schranken regeln kann. Diese Regelungs­\nbefugnis betrifft insbesondere auch die Eigentumsfrage. Der ausserrhodische Gesetzgeber hat bezüglich der Gewässer als einer der wenigen hie­\nvon Gebrauch gemacht (Meier-Hayoz, Kommentar, N. 53 zu Art. 6 6 4 ZGB).\nArt. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) schreibt vor,\ndass Flüsse und Bäche im Eigentum und Verfügungsrecht des Kantons ste­\nhen. Als Bach gilt jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass\nes ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht\nkünstlich ausgebaut wäre (Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB). Dass das fragliche\nGewässer ein Bett aufweist und ausserdem ganzjährig Wasser führt, blieb\nim Verfahren unbestritten. Es handelt sich somit um ein Gewässer, das im\nEigentum des Kantons Appenzell A.Rh. steht. Dass es, wie der Rekurrent\nbehauptet, lediglich von Drainage-, Quell- und Meteorwasser gespeist\nwerde, ist unerheblich. Ebenso ist eine grundbuchamtliche Beschreibung,\nwelche der Parzelle Nr. 592 Bachgewässer zuordnet, nicht geeignet, die\ngesetzliche Regelung zu durchbrechen. Die gesetzlichen Bestimmungen\ndes EG zum ZGB können durch einen Grundstückkaufvertrag unter Priva­\nten nicht abgeändert werden.\nGemäss Art. 206 EG zum ZGB ist der Gemeingebrauch an öffentlichen\nGewässern gewährleistet. Ein Bach kann zum Baden, Wasserschöpfen,\nTränken, Waschen, Befahren usw. von jedermann benützt werden. Eine\nEindolung zwecks Aufschüttung hätte den Ausschluss dieser jedermann\nzustehenden Nutzung zur Folge und käme einer Sondernutzung gleich.\nOb es sich bei der Eindolung eines öffentlichen Gewässers um eine Son­\ndernutzung im Sinne von Art. 208 EG zum ZGB handelt, für welche eine\nKonzession des Regierungsrates erforderlich ist, kann offenbleiben, nach­\n\n129\nA. Entscheide des Regierungsrates 1089, 1090\n\ndem bereits wasserbaupolizeiliche und raumplanerische Gründe die Ertei­\nlung einer Eindolungsbewilligung verbieten.\nInfolge geänderter Bewirtschaftungsformen werden vor allem im Som­\nmer mit den heftigen Regenfällen mehr als früher Heu, Zweige und ande­\nres mehr in Bächen mitgeschwemmt. Bei jeder Eindolung besteht daher\neine erhebliche Gefahr der Verstopfung des Durchlasses, was zu Über­\nschwemmungen führt. Von der Bewilligung einer Eindolung ist schon aus\ndiesem Grund zurückhaltend Gebrauch zu machen. Desgleichen hat die\nBaudirektion in letzter Zeit vermehrt die Erfahrung machen müssen, dass\nbei Eindolungen früher oder später namhafte Instandstellungsarbeiten\nanfallen. Diese Kosten müssen in der Regel von der öffentlichen Hand mit­\nfinanziert werden, weil sie die Kräfte des einzelnen übersteigen.\nAus gewässerschutzpolizeilicher Sicht sind Eindolungen deshalb uner­\nwünscht, weil sie insbesondere wegen des Abschlusses des Gewässers von\nLuft und Sauerstoff die Selbstreinigungskraft des Wassers herabsetzen.\nSchliesslich handelt es sich beim fraglichen Bächlein auch nach den Fest­\nstellungen des Rekurrenten um ein Fischgewässer. Aus den erwähnten\nGründen ist generell Zurückhaltung bei der Erteilung von Eindolungsbewilligungen am Platz.\nRRB 31.7.1984\n\n1090\n\nG ru n d p fa n d rech t. Unzulässigkeit der Errichtung von Schuldbriefen mit\nvereinbarter Fälligkeit.\n\nGemäss Art. 169 Abs. 1 EG zum ZGB1sind Schuldbriefe auf landwirtschaft­\nlichen Grundstücken, Wohnhäusern und Baugebieten seitens des Gläubi­\ngers unkündbar. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Verbot der Kündi­\ngung auch die Errichtung von Schuldbriefen ausschliesst, die eine feste\nLaufzeit und also eine zum voraus bestimmte Fälligkeit aufweisen. Nach\nAnsicht des Regierungsrates ist die Vereinbarung einer bestimmten Fällig­\nkeit als eine Art vorweggenommener Kündigung zu betrachten, die sich\n\n' Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n130\n"}