206 EG zum ZGB gewährleistet den Gemeingebrauch an öffent­ lichen Gewässern. Demnach kann ein Bach zum Baden, Wasserschöpfen, Tränken, Waschen, Befahren usw. von jedermann benützt werden. Eine Eindolung bedeutet stets eine Einschränkung des Gemeingebrauchs. Bei der Frage, ob einem Privaten ein dem Gemeingebrauch einschränkendes Recht gewährt werden soll, sind deshalb die verschiedenen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich freilich, dass bereits wasserbaupolizeiliche oder raumplanerische Gründe gegen eine Ein­ dolung sprechen, so kann diese Interessenabwägung unterbleiben. RRB 3.3.1987 128