Als Bach gilt nach Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB jedes Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre. Wer ein Gewässer eindolt, baut demnach auf fremdem Grundeigen­ tum, und zwar nicht anders als etwa derjenige, der eine Leitung über das Grundstück seines Nachbarn führt. Zur Ausführung des Bauvorhabens ist er also erst dann berechtigt, wenn er über die nötigen Bewilligungen und übereinen Rechtstitel (Dienstbarkeit, Konzession) verfügt. Art. 206 EG zum ZGB gewährleistet den Gemeingebrauch an öffent­ lichen Gewässern.