Gemäss Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) ste­ hen Flüsse und Bäche im Eigentum und im Verfügungsrecht des Kantons. Privates Eigentum daran besteht nur insoweit, als ein Erwerbstitel oder die Ausübung des Eigentums seit unvordenklicher Zeit nachgewiesen ist. Kein Erwerbstitel ist die Einbeziehung in die Fläche der Ufergrundstücke bei der Vermarchung und Vermessung (Art. 198 Abs. 3 EG zum ZGB). Als Bach gilt nach Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB jedes Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre.