{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1088_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870303-19870303-ARGVP-1988-1088.pdf", "Checksum": "eeed8a13df10fc6de2a6fdddc8425860"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1088\n5.3 Sachenrecht \n1088\nW asserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen (Art. 199 EG zum ZGB; bGS 211.1).\nGemäss Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) ste­hen Flüsse und Bäche im Eigentum und im Verfügungsrecht des Kantons. Privates Eigentum daran besteht nur insoweit, als ein Erwerbstitel oder die Ausübung des Eigentums seit unvordenklicher Zeit nachgewiesen ist. Kein Erwerbstitel ist die Einbeziehung in die Fläche der Ufergrundstücke bei de"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:13", "Checksum": "d65a9185fd8c58329056adaaf04095ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1088\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1088\n5.3 Sachenrecht \n1088\nW asserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen (Art. 199 EG zum ZGB; bGS 211.1).\nGemäss Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) ste­hen Flüsse und Bäche im Eigentum und im Verfügungsrecht des Kantons. Privates Eigentum daran besteht nur insoweit, als ein Erwerbstitel oder die Ausübung des Eigentums seit unvordenklicher Zeit nachgewiesen ist. Kein Erwerbstitel ist die Einbeziehung in die Fläche der Ufergrundstücke bei de\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1088\n\n5.3 Sachenrecht\n\n1088\n\nW asserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen (Art. 199 EG zum ZGB;\nbGS 211.1).\n\nGemäss Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) ste­\nhen Flüsse und Bäche im Eigentum und im Verfügungsrecht des Kantons.\nPrivates Eigentum daran besteht nur insoweit, als ein Erwerbstitel oder die\nAusübung des Eigentums seit unvordenklicher Zeit nachgewiesen ist. Kein\nErwerbstitel ist die Einbeziehung in die Fläche der Ufergrundstücke bei der\nVermarchung und Vermessung (Art. 198 Abs. 3 EG zum ZGB). Als Bach gilt\nnach Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB jedes Gewässer von solcher Mächtigkeit,\ndass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf\nnicht künstlich ausgebaut wäre.\nWer ein Gewässer eindolt, baut demnach auf fremdem Grundeigen­\ntum, und zwar nicht anders als etwa derjenige, der eine Leitung über das\nGrundstück seines Nachbarn führt. Zur Ausführung des Bauvorhabens ist\ner also erst dann berechtigt, wenn er über die nötigen Bewilligungen und\nübereinen Rechtstitel (Dienstbarkeit, Konzession) verfügt.\nArt. 206 EG zum ZGB gewährleistet den Gemeingebrauch an öffent­\nlichen Gewässern. Demnach kann ein Bach zum Baden, Wasserschöpfen,\nTränken, Waschen, Befahren usw. von jedermann benützt werden. Eine\nEindolung bedeutet stets eine Einschränkung des Gemeingebrauchs. Bei\nder Frage, ob einem Privaten ein dem Gemeingebrauch einschränkendes\nRecht gewährt werden soll, sind deshalb die verschiedenen Interessen\nsorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich freilich, dass bereits\nwasserbaupolizeiliche oder raumplanerische Gründe gegen eine Ein­\ndolung sprechen, so kann diese Interessenabwägung unterbleiben.\n\nRRB 3.3.1987\n\n128\n"}