A. Entscheide des Regierungsrates 1088 5.3 Sachenrecht 1088 W asserrecht. Eigentum an Flüssen und Bächen (Art. 199 EG zum ZGB; bGS 211.1). Gemäss Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 (bGS 211.1) ste­ hen Flüsse und Bäche im Eigentum und im Verfügungsrecht des Kantons. Privates Eigentum daran besteht nur insoweit, als ein Erwerbstitel oder die Ausübung des Eigentums seit unvordenklicher Zeit nachgewiesen ist. Kein Erwerbstitel ist die Einbeziehung in die Fläche der Ufergrundstücke bei der Vermarchung und Vermessung (Art. 198 Abs. 3 EG zum ZGB). Als Bach gilt nach Art. 199 Abs. 2 EG zum ZGB jedes Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre. Wer ein Gewässer eindolt, baut demnach auf fremdem Grundeigen­ tum, und zwar nicht anders als etwa derjenige, der eine Leitung über das Grundstück seines Nachbarn führt. Zur Ausführung des Bauvorhabens ist er also erst dann berechtigt, wenn er über die nötigen Bewilligungen und übereinen Rechtstitel (Dienstbarkeit, Konzession) verfügt. Art. 206 EG zum ZGB gewährleistet den Gemeingebrauch an öffent­ lichen Gewässern. Demnach kann ein Bach zum Baden, Wasserschöpfen, Tränken, Waschen, Befahren usw. von jedermann benützt werden. Eine Eindolung bedeutet stets eine Einschränkung des Gemeingebrauchs. Bei der Frage, ob einem Privaten ein dem Gemeingebrauch einschränkendes Recht gewährt werden soll, sind deshalb die verschiedenen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich freilich, dass bereits wasserbaupolizeiliche oder raumplanerische Gründe gegen eine Ein­ dolung sprechen, so kann diese Interessenabwägung unterbleiben. RRB 3.3.1987 128