Die hier umschriebe­ nen Voraussetzungen sind erfüllt, indem E.S. als einzige Erbin die unge­ teilte Zuweisung des Gewerbes in der Absicht begehrt, es ihrem Sohn R.S. zur Bewirtschaftung zu überlassen. Dieser hat in den vergangenen 20 Jah­ ren den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und charakterlichen Eigenschaften verfügt, einen Landwirt­ schaftsbetrieb sachgemäss zu bewirtschaften. Die Eignung zur Selbstbe­ wirtschaftung kann daher vorbehaltlos bejaht werden. RRB 27.9.1983 (Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Berufung am 8. Mai 1984 abgewiesen.) 127