625bis dürfte eine laxe Praxis zu ver­ antworten sein; denn es ist noch immer besser, dass einer der Erben das Gewerbe ungeteilt - wenn auch nicht zum Selbstbetrieb - übernehme, an­ statt dass dieses ungeteilt an einen Dritten verkauft werde» (Tuor/Picenoni, a.a.0., Art. 620 ZGB, N. 22; vgl. auch Piotet, a.a.0., S. 1050; Studer, a.a.0., S. 199ff.; Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 7 7 ff.). Die hier umschriebe­ nen Voraussetzungen sind erfüllt, indem E.S. als einzige Erbin die unge­ teilte Zuweisung des Gewerbes in der Absicht begehrt, es ihrem Sohn R.S. zur Bewirtschaftung zu überlassen.