Fähigkeit zur Bestellung eines entsprechenden Pächters oder Verwalters, zur Überwachung und Kontrollierung seiner Bewirtschaftungsweise, zur erforderlichen Rechnungs­ führung usw. Doch kann auf diese geminderte Eignung nur abgestellt werden, wenn der Ansprecher im Widerstreit steht gegen Miterben, w el­ che Teilung und nicht selbst ihrerseits ungeteilte Zuweisung zum Selbstbe­ trieb verlangen. Angesichts von Art. 625bis dürfte eine laxe Praxis zu ver­ antworten sein;