Die Eignung des bäuerlichen Erbrechts zerfällt in zwei selbständige Eignungsbegriffe, nämlich in die Eignung zur Übernahme und in die Eig­ nung zur Selbstbewirtschaftung (Art. 620 Abs.1 ZGB). «Für die Eignung jenes Bewerbers, der das Gut nicht zwecks Selbstbetrieb zu erhalten wünscht, ist an sich ein geringerer Grad der Eignung als für den selbst be­ wirtschaftenden Übernehmer genügend: Fähigkeit zur Bestellung eines entsprechenden Pächters oder Verwalters, zur Überwachung und Kontrollierung seiner Bewirtschaftungsweise, zur erforderlichen Rechnungs­ führung usw.