O., S. 1050). e) Der Bewerber muss sich für die Übernahme des Gewerbes bereit erklären. Gemäss Art. 620 ZGB kann die ungeteilte Zuweisung eines landwirt­ schaftlichen Gewerbes nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass einer der Erben an die zuständige Behörde ein entsprechendes Begehren stellt. Es handelt sich hier um ein subjektives Recht des Erben, dessen Ausübung von der Behörde nicht erzwungen werden kann (vgl. Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 7 6 1 ; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 111). R.S. hat am 12. November 1980 im Auftrag seiner Mutter einen entsprechenden Antrag an die Erbschaftsbehörden der Gemeinde T. gestellt.