Gemäss Art. 620 Abs. 2 ZGB, seit dem 15. Februar 1973 in Kraft, können zur Beurteilung, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben ist, Anteile an Liegenschaften und für längere Zeit mit­ bewirtschaftete Liegenschaften berücksichtigt werden. Damit hat sich der Anwendungsbereich des bäuerlichen Erbrechts wesentlich erweitert. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid zu die­ ser Frage sehr klar geäussert. «Entgegen der früheren Praxis ( ...) muss sich die ausreichende Existenz damit nicht mehr allein aus dem in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbe ergeben.