Piotet, in Schweiz. Privatrecht, Bd. IV, S. 166 ff. und S. 1042 ff.). In Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist, dass der Gesetzgeber nur die Erreichung des Lebensunterhaltes verlangt (vgl. BGE 8 1 11110; 8 3 11117; Studer, a.a.O.,S. 194). Ob diese Voraussetzun­ gen im Einzelfall erfüllt sind, hat die Zuweisungsbehörde in freier Würdi­ gung zu prüfen (vgl. Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 9). Bis zum Jahre 1973 konnten Einkünfte aus hinzugepachtetem oder noch zu pachtendem Land nicht mitberücksichtigt werden, wenn es darum ging, die Frage der ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz zu beurteilen. Gemäss Art.