Selbst unter Berücksichtigung des starken Motorisierungs­ grades der schweizerischen Landwirtschaft ist aufgrund der einschlägigen Literatur eine Distanz von 13 km zu gross, um noch eine rationelle Bewirt­ schaftung annehmenzu können. So wird bereits eine Parzellenentfernung von im Durchschnitt 1 ,8 - 4 km Distanz von den Gebäuden als nachteilig bezeichnet, ohne allerdings die wirtschaftliche Einheit in Frage zu stellen (vgl. Studer, a.a.O., Seite 166). Das zuständige Bundesamt anerkennt einen normalen Bewirtschaftungsrayon, wenn die entlegeneren Liegenschaften vom Hauptbetrieb (Mittelpunkt) rund 5 - 1 0 km entfernt sind. Vorliegen­