O., Seite 441). «Ein Grundstück, das von den übrigen zu weit entfernt ist, als dass es mit diesen auf nützliche Weise betrieben wer­ den kann, gehört - objektiv - nicht zum Gewerbe und muss als Einzel­ liegenschaft betrachtet werden, die nicht in der allfälligen Integralzuwei­ sung inbegriffen ist. Die Distanz zwischen den Liegenschaften beträgt knapp 13 km. Selbst unter Berücksichtigung des starken Motorisierungs­ grades der schweizerischen Landwirtschaft ist aufgrund der einschlägigen Literatur eine Distanz von 13 km zu gross, um noch eine rationelle Bewirt­ schaftung annehmenzu können.