O., Art. 620 ZGB, N. 6). Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit setzt also nicht voraus, dass die einzel­ nen landwirtschaftlichen Liegenschaften einen zusammenhängenden Komplex im Sinne der Arrondierung bilden, auch wenn dies durchaus der Idealvorstellung entspricht. Auch zerstückelte und zerstreute Parzellen könnendem Erfordernis derwirtschaftlichen Einheit genügen, sofern den­ noch eine rationelle Bewirtschaftung von einem Zentrum aus möglich ist (vgl. Studer, a.a.O., Seite 166; Neukomm/Czettler, a.a.O., Seite 5 5 f.; Tuor/Schnyder, a.a.O., Seite 441).