— er muss sich für die Übernahme des Gewerbes bereit erklären, und — er muss für die Übernahme des Gewerbes als geeignet erscheinen. 2. Nur wenn alle sechs Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine ungeteilte Zuweisung erfolgen. Die ersten drei Bedingungen beziehen sich auf das Gewerbe selbst, sind somit materieller Natur und werden demnach als objektive Voraussetzungen bezeichnet. Subjektive Voraussetzungen sind hingegen die drei anderen Bedingungen, die sich auf die Person des Über­ nehmers beziehen und persönlicher Natur sind (vgl. W. Neukomm/ A. Czettler, Das bäuerliche Erbrecht, 5. Auflage, Brugg 1982, Seite 27; Tuor/Picenoni, Berner Komm., Art. 620 ZGB, N. 2 -2 2 a ).