620 Abs.1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaft­ liche Existenz bietet, einem der Erben, der sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint, zum Ertragswert auf A n­ rechnung ungeteilt zuzuweisen. Nach Lehre und Praxis müssen insgesamt sechs Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein landwirtschaftliches Heim­ wesen ungeteilt zugewiesen werden kann, nämlich: — Das Gewerbe muss landwirtschaftlichen Charakter haben, — es muss eine wirtschaftliche Einheit bilden, — es muss zudem eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten, — der Bewerber muss Erbe sein,