Der Regierungsrat stellte dazu im wesentlichen fest: 1. Gemäss Art. 620 Abs.1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaft­ liche Existenz bietet, einem der Erben, der sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint, zum Ertragswert auf A n­ rechnung ungeteilt zuzuweisen.