Gemäss Art. 621 Abs.1 ZGB entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben. Der Entscheid liegt nach Art. 3 Ziff. 20 EG zum ZGB (bGS 211.1) beim Gemeinderat. In einem Rekursentscheid war zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gegeben waren. Der Regierungsrat stellte dazu im wesentlichen fest: 1. Gemäss Art.