{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1087_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19830927-19830927-ARGVP-1988-1087.pdf", "Checksum": "97a493d0950d7b9515e14fcfc99aa851"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1087\n1087\nErbteilung. Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB).\nGemäss Art. 621 Abs.1 ZGB entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben. Der Entscheid liegt nach Art. 3 Ziff. 20 EG zum ZGB (bGS 211.1) beim Gemeinderat.\nIn einem Rekursentscheid war zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftli"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:09", "Checksum": "4e7e26554d80548d57a44492f381557a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1087\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1087\n1087\nErbteilung. Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB).\nGemäss Art. 621 Abs.1 ZGB entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben. Der Entscheid liegt nach Art. 3 Ziff. 20 EG zum ZGB (bGS 211.1) beim Gemeinderat.\nIn einem Rekursentscheid war zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftli\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1087\n\n1087\n\nErb teilu ng . Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes\n(Art. 620 Abs. 1 ZGB).\n\nGemäss Art. 621 Abs.1 ZGB entscheidet im Streitfall die zuständige\nBehörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der\npersönlichen Verhältnisse der Erben. Der Entscheid liegt nach Art. 3\nZiff. 20 EG zum ZGB (bGS 211.1) beim Gemeinderat.\nIn einem Rekursentscheid war zu prüfen, ob die Voraussetzungen der\nungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gegeben\nwaren. Der Regierungsrat stellte dazu im wesentlichen fest:\n1. Gemäss Art. 620 Abs.1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das\neine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaft­\nliche Existenz bietet, einem der Erben, der sich zu dessen Übernahme\nbereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint, zum Ertragswert auf A n­\nrechnung ungeteilt zuzuweisen. Nach Lehre und Praxis müssen insgesamt\nsechs Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein landwirtschaftliches Heim­\nwesen ungeteilt zugewiesen werden kann, nämlich:\n— Das Gewerbe muss landwirtschaftlichen Charakter haben,\n— es muss eine wirtschaftliche Einheit bilden,\n— es muss zudem eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten,\n— der Bewerber muss Erbe sein,\n— er muss sich für die Übernahme des Gewerbes bereit erklären, und\n— er muss für die Übernahme des Gewerbes als geeignet erscheinen.\n2. Nur wenn alle sechs Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine ungeteilte\nZuweisung erfolgen. Die ersten drei Bedingungen beziehen sich auf das\nGewerbe selbst, sind somit materieller Natur und werden demnach als\nobjektive Voraussetzungen bezeichnet. Subjektive Voraussetzungen sind\nhingegen die drei anderen Bedingungen, die sich auf die Person des Über­\nnehmers beziehen und persönlicher Natur sind (vgl. W. Neukomm/\nA. Czettler, Das bäuerliche Erbrecht, 5. Auflage, Brugg 1982, Seite 27;\nTuor/Picenoni, Berner Komm., Art. 620 ZGB, N. 2 -2 2 a ).\na) Das Gewerbe muss landwirtschaftlichen Charakter haben.\n«Unter dem Begriff des Gewerbes, wie er in Art. 620 ZGB verwendet\nwird, ist nicht eine Berufstätigkeit zu verstehen; vielmehr meint das Gesetz\ndamit die materielle Grundlage für die Ausübung einer solchen Tätigkeit,\ndas Unternehmen im objektiven Sinne als Inbegriff aller Betriebseinrich­\n\n123\nA. Entscheide des Regierungsrates 1087\n\ntungen» (BGE 89 II 1 8 fN eu kom m /C zettler, a.a.O., Seite 2 7 ff.; Tuor/\nPicenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 2 ff.). Der Begriff des landwirtschaft­\nlichen Gewerbes umfasst Wiesen, Äcker, Weiden, Alpen, Alprechte, Sen­\nnereirechte, Wälder, Gärten, die dazu dienlichen Wirtschaftsgebäude,\nWohnhaus, Scheunen, Ställe usw. (vgl. Tuor/Schnyder, ZGB, Seite 440;\nBGE 82 II 7 f.).\nb) Das Gewerbe muss eine wirtschaftliche Einheit bilden.\nDie wirtschaftliche Einheit ist dann gegeben, wenn eine Gesamtheit\nvon Gebäuden und Grundstücken vorhanden ist, die zudem dauernd und\neinheitlich von einem gemeinsamen Zentrum aus bewirtschaftet werden\nkönnen (vgl. Neukomm/Czettler, a.a.O., Seite 53; B. Studer, Die Integral­\nzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuer­\nlichen Zivilrechts von 1972, 2. Auflage, Frick 1979, Seite 166). «Die Frage\nnach der wirtschaftlichen Einheit entscheidet sich nach objektiven Ge­\nsichtspunkten, nämlich danach, ob das Land von einem gemeinsamen\nZentrum aus durch die gleichen Arbeitskräfte zweckmässig bebaut wer­\nden kann.» (BGE 8 9 1119; vgl. Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 6). Der\nBegriff der wirtschaftlichen Einheit setzt also nicht voraus, dass die einzel­\nnen landwirtschaftlichen Liegenschaften einen zusammenhängenden\nKomplex im Sinne der Arrondierung bilden, auch wenn dies durchaus der\nIdealvorstellung entspricht. Auch zerstückelte und zerstreute Parzellen\nkönnendem Erfordernis derwirtschaftlichen Einheit genügen, sofern den­\nnoch eine rationelle Bewirtschaftung von einem Zentrum aus möglich ist\n(vgl. Studer, a.a.O., Seite 166; Neukomm/Czettler, a.a.O., Seite 5 5 f.;\nTuor/Schnyder, a.a.O., Seite 441). «Ein Grundstück, das von den übrigen zu\nweit entfernt ist, als dass es mit diesen auf nützliche Weise betrieben wer­\nden kann, gehört - objektiv - nicht zum Gewerbe und muss als Einzel­\nliegenschaft betrachtet werden, die nicht in der allfälligen Integralzuwei­\nsung inbegriffen ist. Die Distanz zwischen den Liegenschaften beträgt\nknapp 13 km. Selbst unter Berücksichtigung des starken Motorisierungs­\ngrades der schweizerischen Landwirtschaft ist aufgrund der einschlägigen\nLiteratur eine Distanz von 13 km zu gross, um noch eine rationelle Bewirt­\nschaftung annehmenzu können. So wird bereits eine Parzellenentfernung\nvon im Durchschnitt 1 ,8 - 4 km Distanz von den Gebäuden als nachteilig\nbezeichnet, ohne allerdings die wirtschaftliche Einheit in Frage zu stellen\n(vgl. Studer, a.a.O., Seite 166). Das zuständige Bundesamt anerkennt einen\nnormalen Bewirtschaftungsrayon, wenn die entlegeneren Liegenschaften\nvom Hauptbetrieb (Mittelpunkt) rund 5 - 1 0 km entfernt sind. Vorliegen­\n\n124\nA. Entscheide des Regierungsrates 1087\n\n"}