A. Entscheide des Regierungsrates 1087 1087 Erb teilu ng . Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 621 Abs.1 ZGB entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde über die Zuweisung des Gewerbes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben. Der Entscheid liegt nach Art. 3 Ziff. 20 EG zum ZGB (bGS 211.1) beim Gemeinderat. In einem Rekursentscheid war zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ungeteilten Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gegeben waren. Der Regierungsrat stellte dazu im wesentlichen fest: 1. Gemäss Art. 620 Abs.1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaft­ liche Existenz bietet, einem der Erben, der sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint, zum Ertragswert auf A n­ rechnung ungeteilt zuzuweisen. Nach Lehre und Praxis müssen insgesamt sechs Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein landwirtschaftliches Heim­ wesen ungeteilt zugewiesen werden kann, nämlich: — Das Gewerbe muss landwirtschaftlichen Charakter haben, — es muss eine wirtschaftliche Einheit bilden, — es muss zudem eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten, — der Bewerber muss Erbe sein, — er muss sich für die Übernahme des Gewerbes bereit erklären, und — er muss für die Übernahme des Gewerbes als geeignet erscheinen. 2. Nur wenn alle sechs Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine ungeteilte Zuweisung erfolgen. Die ersten drei Bedingungen beziehen sich auf das Gewerbe selbst, sind somit materieller Natur und werden demnach als objektive Voraussetzungen bezeichnet. Subjektive Voraussetzungen sind hingegen die drei anderen Bedingungen, die sich auf die Person des Über­ nehmers beziehen und persönlicher Natur sind (vgl. W. Neukomm/ A. Czettler, Das bäuerliche Erbrecht, 5. Auflage, Brugg 1982, Seite 27; Tuor/Picenoni, Berner Komm., Art. 620 ZGB, N. 2 -2 2 a ). a) Das Gewerbe muss landwirtschaftlichen Charakter haben. «Unter dem Begriff des Gewerbes, wie er in Art. 620 ZGB verwendet wird, ist nicht eine Berufstätigkeit zu verstehen; vielmehr meint das Gesetz damit die materielle Grundlage für die Ausübung einer solchen Tätigkeit, das Unternehmen im objektiven Sinne als Inbegriff aller Betriebseinrich­ 123 A. Entscheide des Regierungsrates 1087 tungen» (BGE 89 II 1 8 fN eu kom m /C zettler, a.a.O., Seite 2 7 ff.; Tuor/ Picenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 2 ff.). Der Begriff des landwirtschaft­ lichen Gewerbes umfasst Wiesen, Äcker, Weiden, Alpen, Alprechte, Sen­ nereirechte, Wälder, Gärten, die dazu dienlichen Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus, Scheunen, Ställe usw. (vgl. Tuor/Schnyder, ZGB, Seite 440; BGE 82 II 7 f.). b) Das Gewerbe muss eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die wirtschaftliche Einheit ist dann gegeben, wenn eine Gesamtheit von Gebäuden und Grundstücken vorhanden ist, die zudem dauernd und einheitlich von einem gemeinsamen Zentrum aus bewirtschaftet werden können (vgl. Neukomm/Czettler, a.a.O., Seite 53; B. Studer, Die Integral­ zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuer­ lichen Zivilrechts von 1972, 2. Auflage, Frick 1979, Seite 166). «Die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit entscheidet sich nach objektiven Ge­ sichtspunkten, nämlich danach, ob das Land von einem gemeinsamen Zentrum aus durch die gleichen Arbeitskräfte zweckmässig bebaut wer­ den kann.» (BGE 8 9 1119; vgl. Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 6). Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit setzt also nicht voraus, dass die einzel­ nen landwirtschaftlichen Liegenschaften einen zusammenhängenden Komplex im Sinne der Arrondierung bilden, auch wenn dies durchaus der Idealvorstellung entspricht. Auch zerstückelte und zerstreute Parzellen könnendem Erfordernis derwirtschaftlichen Einheit genügen, sofern den­ noch eine rationelle Bewirtschaftung von einem Zentrum aus möglich ist (vgl. Studer, a.a.O., Seite 166; Neukomm/Czettler, a.a.O., Seite 5 5 f.; Tuor/Schnyder, a.a.O., Seite 441). «Ein Grundstück, das von den übrigen zu weit entfernt ist, als dass es mit diesen auf nützliche Weise betrieben wer­ den kann, gehört - objektiv - nicht zum Gewerbe und muss als Einzel­ liegenschaft betrachtet werden, die nicht in der allfälligen Integralzuwei­ sung inbegriffen ist. Die Distanz zwischen den Liegenschaften beträgt knapp 13 km. Selbst unter Berücksichtigung des starken Motorisierungs­ grades der schweizerischen Landwirtschaft ist aufgrund der einschlägigen Literatur eine Distanz von 13 km zu gross, um noch eine rationelle Bewirt­ schaftung annehmenzu können. So wird bereits eine Parzellenentfernung von im Durchschnitt 1 ,8 - 4 km Distanz von den Gebäuden als nachteilig bezeichnet, ohne allerdings die wirtschaftliche Einheit in Frage zu stellen (vgl. Studer, a.a.O., Seite 166). Das zuständige Bundesamt anerkennt einen normalen Bewirtschaftungsrayon, wenn die entlegeneren Liegenschaften vom Hauptbetrieb (Mittelpunkt) rund 5 - 1 0 km entfernt sind. Vorliegen­ 124 A. Entscheide des Regierungsrates 1087 denfalls werden diese Grenzwerte klar überschritten. Die beiden Liegen­ schaften stellen keine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 620 Abs.1 ZGB dar. Deshalb ist eine ungeteilte Zuweisung an .. . nicht zulässig. c) Das Gewerbe muss eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten. «Eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz ist nach der bundes­ gerichtlichen Praxis gegeben, wenn der Übernehmer des Gewerbes mit seiner Familie aus den Erträgnissen der landwirtschaftlichen Nutzung des Heimwesens leben kann, wobei als untere Grenze des Bedarfs auf das bäuerliche Existenzminimum für ein Ehepaar mit zwei schulpflichtigen Kindern abzustellen und für die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens von jährlichen Durchschnittswerten auszugehen ist.» (BGE 89 II 21; ferner BGE 81 II 106ff.; 83 II 117; Studer, a.a.O., S. 177 ff.; Neu- komm/Czettler, a.a.0., S. 5 7 ff.; Piotet, in Schweiz. Privatrecht, Bd. IV, S. 166 ff. und S. 1042 ff.). In Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist, dass der Gesetzgeber nur die Erreichung des Lebensunterhaltes verlangt (vgl. BGE 8 1 11110; 8 3 11117; Studer, a.a.O.,S. 194). Ob diese Voraussetzun­ gen im Einzelfall erfüllt sind, hat die Zuweisungsbehörde in freier Würdi­ gung zu prüfen (vgl. Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 9). Bis zum Jahre 1973 konnten Einkünfte aus hinzugepachtetem oder noch zu pachtendem Land nicht mitberücksichtigt werden, wenn es darum ging, die Frage der ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz zu beurteilen. Gemäss Art. 620 Abs. 2 ZGB, seit dem 15. Februar 1973 in Kraft, können zur Beurteilung, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben ist, Anteile an Liegenschaften und für längere Zeit mit­ bewirtschaftete Liegenschaften berücksichtigt werden. Damit hat sich der Anwendungsbereich des bäuerlichen Erbrechts wesentlich erweitert. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid zu die­ ser Frage sehr klar geäussert. «Entgegen der früheren Praxis ( ...) muss sich die ausreichende Existenz damit nicht mehr allein aus dem in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbe ergeben. Bei der Neufassung dieser Bestimmung wurde in erster Linie an den Fall gedacht, dass der Erb­ lasser seit langem und noch für lange Zeit eine Liegenschaft zu seinem Gewerbe hinzugepachtet hatte (...) . Diesem Fall ist aber auch jener gleich­ zustellen, in dem der Ansprecher Eigen- oder Pachtland während längerer Zeit mitbewirtschaftet hat. Es entspricht dem Sinn und Zweck des bäuer­ lichen Erbrechts, auch dieses Land bei der Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben sei, mitzuberücksich­ 125 A. Entscheide des Regierungsrates 1087 tigen.»(BGE 1 0 7 II321; vgl. auch Studer, a.a.Q , S. 8 9 ff.; Neukomm/Czett- ler, a.a.Q , S. 6 0 ff.) Nach einmütiger Auffassung der Rechtswissenschaft und Praxis genügt eine bloss kärgliche Existenz (vgl. BGE81 I1110; BGE83 II 117; Studer, a.a.O., S. 194; Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 59; Tuor/Pice- noni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 9 und 9a). d) Der Bewerber muss Erbe sein. Art. 620 ZGB sieht die ungeteilte Zuweisung an einen Erben vor. Es wird aber nicht verlangt, dass der Erwerber das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaftet. Die erbberechtigte Schwester des Erblassers ver­ langt die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft in der erklärten Absicht, die Bewirtschaftung durch ihren Sohn weiterführen zu lassen. Dies ist nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere dann zulässig, «wenn die sich um die Übernahme des Hofes bewerbenden Miterben schon so alt sind, dass sie diesen nicht mehrselbst bewirtschaften können und es ihnen im Grunde genommen nur noch darum geht, das Gewerbe für die eige­ nen Nachkommen zu sichern. So verhält es sich hier. Die Erhaltung lebens­ fähiger landwirtschaftlicher Betriebe über Generationen hinweg ist einer der wesentlichen Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechts, der durch das Institut der ungeteilten Zuweisung an einen zur Übernahme geeigne­ ten Erben verwirklicht wird. Es ist daher mit dem Sinn des Gesetzes sehr wohl vereinbar, wenn bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 621 Abs. 2 ZGB auch darauf abgestellt wird, bei welchem Bewerber eher Gewähr besteht, dass der Betrieb auch in Zukunft nicht zer­ stückelt oder der Landwirtschaft entzogen wird» (BGE 107 II 3 4 1 ; vgl. Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 8 4 f.; Piotet, a.a.O., S. 1050). e) Der Bewerber muss sich für die Übernahme des Gewerbes bereit erklären. Gemäss Art. 620 ZGB kann die ungeteilte Zuweisung eines landwirt­ schaftlichen Gewerbes nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass einer der Erben an die zuständige Behörde ein entsprechendes Begehren stellt. Es handelt sich hier um ein subjektives Recht des Erben, dessen Ausübung von der Behörde nicht erzwungen werden kann (vgl. Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 7 6 1 ; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 620 ZGB, N. 111). R.S. hat am 12. November 1980 im Auftrag seiner Mutter einen entsprechenden Antrag an die Erbschaftsbehörden der Gemeinde T. gestellt. f) Der Bewerber muss für die Übernahme des Gewerbes als geeignet er­ scheinen. 126 A. Entscheide des Regie rungs rates 1087 Die Eignung des bäuerlichen Erbrechts zerfällt in zwei selbständige Eignungsbegriffe, nämlich in die Eignung zur Übernahme und in die Eig­ nung zur Selbstbewirtschaftung (Art. 620 Abs.1 ZGB). «Für die Eignung jenes Bewerbers, der das Gut nicht zwecks Selbstbetrieb zu erhalten wünscht, ist an sich ein geringerer Grad der Eignung als für den selbst be­ wirtschaftenden Übernehmer genügend: Fähigkeit zur Bestellung eines entsprechenden Pächters oder Verwalters, zur Überwachung und Kontrol- lierung seiner Bewirtschaftungsweise, zur erforderlichen Rechnungs­ führung usw. Doch kann auf diese geminderte Eignung nur abgestellt werden, wenn der Ansprecher im Widerstreit steht gegen Miterben, w el­ che Teilung und nicht selbst ihrerseits ungeteilte Zuweisung zum Selbstbe­ trieb verlangen. Angesichts von Art. 625bis dürfte eine laxe Praxis zu ver­ antworten sein; denn es ist noch immer besser, dass einer der Erben das Gewerbe ungeteilt - wenn auch nicht zum Selbstbetrieb - übernehme, an­ statt dass dieses ungeteilt an einen Dritten verkauft werde» (Tuor/Pice- noni, a.a.0., Art. 620 ZGB, N. 22; vgl. auch Piotet, a.a.0., S. 1050; Studer, a.a.0., S. 199ff.; Neukomm/Czettler, a.a.O., S. 7 7 ff.). Die hier umschriebe­ nen Voraussetzungen sind erfüllt, indem E.S. als einzige Erbin die unge­ teilte Zuweisung des Gewerbes in der Absicht begehrt, es ihrem Sohn R.S. zur Bewirtschaftung zu überlassen. Dieser hat in den vergangenen 20 Jah­ ren den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und charakterlichen Eigenschaften verfügt, einen Landwirt­ schaftsbetrieb sachgemäss zu bewirtschaften. Die Eignung zur Selbstbe­ wirtschaftung kann daher vorbehaltlos bejaht werden. RRB 27.9.1983 (Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Berufung am 8. Mai 1984 abgewiesen.) 127