612 Abs. 3 hat die zuständige Behörde - hier die Erbteilungskommission - die Versteigerung ohne weitere Prü­ fung des materiellen Sachverhaltes oder allfälliger Beweggründe auf Ver­ langen eines Erben anzuordnen. 4. Die Beschwerdeführerin hat, sofern sie verhindern möchte, dass die Erbschaft im heutigen Zeitpunkt geteilt wird, immer noch die Möglichkeit, an den Richterzu gelangen, der vorübergehend eine Verschiebung der Tei­ lung anordnen kann; Voraussetzung einer Verschiebung wäre, dass die sofortige Vornahme der Teilung den Wert der Erbschaft erheblich schädi­ gen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB). RRB 17.6.1966 122