In BGE 86 II458 wird diese Auffassung mit durchschla­ genden Argumenten vertreten. Es wird zwar in diesem Entscheid zuge­ geben, dass in derartigen Fällen eine Teilung unerwünscht oder von gerin­ gem Nutzen für die Beteiligten sein könne, zumal da eine Erbschaftssache selbstverständlich nur mit der Nutzniessung belastet veräussert werden kann. Wörtlich wird im zitierten Entscheid dann aber ausgeführt: «Ein rechtliches Hindernis der Erbteilung bzw. Veräusserung bildet jedoch die Nutzniessung nicht.» Die gleiche Auffassung wird in BGE 56 II 20ff. und von Guhl in der Festschrift für TuorS. 42 vertreten.