2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die ihr zustehende Nutzniessung stehe einer Teilung der Erbschaft überhaupt und somit auch einer Verstei­ gerung entgegen. Die Praxis hat aber eindeutig im gegenteiligen Sinne entschieden, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass auch beim Vor­ liegen einer vollen Nutzniessung der Anspruch der Erben auf Teilung gewährleistet sei. In BGE 86 II458 wird diese Auffassung mit durchschla­ genden Argumenten vertreten.