A. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086 lensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu A rt.5 1 8 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde auch Aufsichtsinstanz (Escher, Kommentar N. 26 zu Art. 518 ZGB). RRB 23.9.1986 1086