{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1086_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19660617-19660617-ARGVP-1988-1086.pdf", "Checksum": "1baf397c770e9a5e4ef2eb6c72e07fff"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086\nlensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu Art.518 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde au"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:31", "Checksum": "5fd86e18fcb876452854583593759c8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1086\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086\nlensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu Art.518 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde au\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086\n\nlensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4\nzu A rt.5 1 8 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu\nArt. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den\namtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen\nAmtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung\nbesonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu\nArt. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde auch Aufsichtsinstanz (Escher,\nKommentar N. 26 zu Art. 518 ZGB).\nRRB 23.9.1986\n\n1086\n\nErbrecht. Anordnung der Versteigerung einer Liegenschaft gegen den\nWillen eines Miterben (Art. 604 und 61 Off. ZGB).\n\nDer Eigentümer des Gasthauses zum «Löwen» in W. starb am 14. März\n1963. Erbberechtigt sind neben der Ehefrau, die den Betrieb weiterführt,\ndrei Brüder des Verstorbenen. Diese drei Brüder stellten am 1. Mai 1965\ngemeinsam das Begehren, die Liegenschaft sei öffentlich zu versteigern,\ndamit die Erbschaft geteilt werden könne. Frau G. - die Witwe - setzte sich\ngegen die Versteigerung zur Wehr; eine diesbezügliche Einsprache wurde\nvon der Erbteilungskommission W. abgewiesen.\nDer Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss geführte Be­\nschwerde aus folgenden Gründen ab:\n1. Die Beschwerde der Frau G. richtet sich gegen die Anordnung der frei­\nwilligen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft zum «Löwen», also\ngegen eine Teilungsanordnung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Es ist\nfestzustellen, ob die Erbteilungskommission W. die öffentliche Versteige­\nrung zu Recht angeordnet hat oder nicht. Dabei ist von Art. 604 ZGB\nauszugehen. Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe zu jeder Zeit die\nTeilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder von\nGesetzes wegen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft gezwun­\ngen ist. Gestützt auf diese klare Vorschrift kann somit jeder der Erben, also\nauch die drei Brüder G., die Teilung der Erbschaft verlangen.\n\n121\nA. Entscheide des Regierungsrates 1086\n\n2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die ihr zustehende Nutzniessung\nstehe einer Teilung der Erbschaft überhaupt und somit auch einer Verstei­\ngerung entgegen. Die Praxis hat aber eindeutig im gegenteiligen Sinne\nentschieden, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass auch beim Vor­\nliegen einer vollen Nutzniessung der Anspruch der Erben auf Teilung\ngewährleistet sei. In BGE 86 II458 wird diese Auffassung mit durchschla­\ngenden Argumenten vertreten. Es wird zwar in diesem Entscheid zuge­\ngeben, dass in derartigen Fällen eine Teilung unerwünscht oder von gerin­\ngem Nutzen für die Beteiligten sein könne, zumal da eine Erbschaftssache\nselbstverständlich nur mit der Nutzniessung belastet veräussert werden\nkann. Wörtlich wird im zitierten Entscheid dann aber ausgeführt: «Ein\nrechtliches Hindernis der Erbteilung bzw. Veräusserung bildet jedoch die\nNutzniessung nicht.» Die gleiche Auffassung wird in BGE 56 II 20ff. und\nvon Guhl in der Festschrift für TuorS. 42 vertreten.\n3. Wenn nun aber die Teilung trotz bestehender Nutzniessung grundsätz­\nlich zulässig ist, dann hat sie nach den Teilungsvorschriften der Art. 61 Off.\nZGB zu erfolgen. Das heisst, dass in erster Linie eine vertragliche Einigung\nunter den Erben anzustreben ist. Ist eine Vereinbarung oder eine Realtei­\nlung oder eine Zuweisung an einen Erben nicht möglich - wie das hier\noffenbar der Fall ist - kommt Art. 612 Abs. 2 resp. Abs. 3 zum Zuge. Der\nVerkauf auf dem Wege der Versteigerung hat dann stattzufinden, wenn\nein Erbe es verlangt. Es ist nicht zu untersuchen, ob die Versteigerung\neinen geringeren Ertrag erwarten lässt als eine freihändige Veräusserung;\nnach dem klaren Wortlaut des Art. 612 Abs. 3 hat die zuständige Behörde\n- hier die Erbteilungskommission - die Versteigerung ohne weitere Prü­\nfung des materiellen Sachverhaltes oder allfälliger Beweggründe auf Ver­\nlangen eines Erben anzuordnen.\n4. Die Beschwerdeführerin hat, sofern sie verhindern möchte, dass die\nErbschaft im heutigen Zeitpunkt geteilt wird, immer noch die Möglichkeit,\nan den Richterzu gelangen, der vorübergehend eine Verschiebung der Tei­\nlung anordnen kann; Voraussetzung einer Verschiebung wäre, dass die\nsofortige Vornahme der Teilung den Wert der Erbschaft erheblich schädi­\ngen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB).\nRRB 17.6.1966\n\n122\n"}