A. Entscheide des Regierungsrates 1085,1086 lensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu A rt.5 1 8 ZGB; ähnlich Tuor, 2 .Auflage 1955, Kommentar N.7 zu Art. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis auf den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Amtsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde auch Aufsichtsinstanz (Escher, Kommentar N. 26 zu Art. 518 ZGB). RRB 23.9.1986 1086 Erbrecht. Anordnung der Versteigerung einer Liegenschaft gegen den Willen eines Miterben (Art. 604 und 61 Off. ZGB). Der Eigentümer des Gasthauses zum «Löwen» in W. starb am 14. März 1963. Erbberechtigt sind neben der Ehefrau, die den Betrieb weiterführt, drei Brüder des Verstorbenen. Diese drei Brüder stellten am 1. Mai 1965 gemeinsam das Begehren, die Liegenschaft sei öffentlich zu versteigern, damit die Erbschaft geteilt werden könne. Frau G. - die Witwe - setzte sich gegen die Versteigerung zur Wehr; eine diesbezügliche Einsprache wurde von der Erbteilungskommission W. abgewiesen. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss geführte Be­ schwerde aus folgenden Gründen ab: 1. Die Beschwerde der Frau G. richtet sich gegen die Anordnung der frei­ willigen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft zum «Löwen», also gegen eine Teilungsanordnung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Es ist festzustellen, ob die Erbteilungskommission W. die öffentliche Versteige­ rung zu Recht angeordnet hat oder nicht. Dabei ist von Art. 604 ZGB auszugehen. Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder von Gesetzes wegen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft gezwun­ gen ist. Gestützt auf diese klare Vorschrift kann somit jeder der Erben, also auch die drei Brüder G., die Teilung der Erbschaft verlangen. 121 A. Entscheide des Regierungsrates 1086 2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die ihr zustehende Nutzniessung stehe einer Teilung der Erbschaft überhaupt und somit auch einer Verstei­ gerung entgegen. Die Praxis hat aber eindeutig im gegenteiligen Sinne entschieden, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass auch beim Vor­ liegen einer vollen Nutzniessung der Anspruch der Erben auf Teilung gewährleistet sei. In BGE 86 II458 wird diese Auffassung mit durchschla­ genden Argumenten vertreten. Es wird zwar in diesem Entscheid zuge­ geben, dass in derartigen Fällen eine Teilung unerwünscht oder von gerin­ gem Nutzen für die Beteiligten sein könne, zumal da eine Erbschaftssache selbstverständlich nur mit der Nutzniessung belastet veräussert werden kann. Wörtlich wird im zitierten Entscheid dann aber ausgeführt: «Ein rechtliches Hindernis der Erbteilung bzw. Veräusserung bildet jedoch die Nutzniessung nicht.» Die gleiche Auffassung wird in BGE 56 II 20ff. und von Guhl in der Festschrift für TuorS. 42 vertreten. 3. Wenn nun aber die Teilung trotz bestehender Nutzniessung grundsätz­ lich zulässig ist, dann hat sie nach den Teilungsvorschriften der Art. 61 Off. ZGB zu erfolgen. Das heisst, dass in erster Linie eine vertragliche Einigung unter den Erben anzustreben ist. Ist eine Vereinbarung oder eine Realtei­ lung oder eine Zuweisung an einen Erben nicht möglich - wie das hier offenbar der Fall ist - kommt Art. 612 Abs. 2 resp. Abs. 3 zum Zuge. Der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung hat dann stattzufinden, wenn ein Erbe es verlangt. Es ist nicht zu untersuchen, ob die Versteigerung einen geringeren Ertrag erwarten lässt als eine freihändige Veräusserung; nach dem klaren Wortlaut des Art. 612 Abs. 3 hat die zuständige Behörde - hier die Erbteilungskommission - die Versteigerung ohne weitere Prü­ fung des materiellen Sachverhaltes oder allfälliger Beweggründe auf Ver­ langen eines Erben anzuordnen. 4. Die Beschwerdeführerin hat, sofern sie verhindern möchte, dass die Erbschaft im heutigen Zeitpunkt geteilt wird, immer noch die Möglichkeit, an den Richterzu gelangen, der vorübergehend eine Verschiebung der Tei­ lung anordnen kann; Voraussetzung einer Verschiebung wäre, dass die sofortige Vornahme der Teilung den Wert der Erbschaft erheblich schädi­ gen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB). RRB 17.6.1966 122