Nach dieser Bestimmung kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder von Gesetzes wegen zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft gezwun­ gen ist. Gestützt auf diese klare Vorschrift kann somit jeder der Erben, also auch die drei Brüder G., die Teilung der Erbschaft verlangen. 121